Designrecht


Unsere Anwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Mandanten im Bereich des Designrechts.

Beim Designrecht handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform bzw. eines Design verleiht. Das Designrecht wird im Designgesetz geregelt.

Der Designer, der einem Produkt eine bislang noch nicht bekannte Form verleiht, soll durch das Designrecht vor Nachahmern geschützt werden. Seine geistige Leistung soll honoriert werden. Registrierte Designs werden für 25 Jahre geschützt und nicht eingetragene Designs für drei Jahre. Zur Anmeldung und Registrierung eines Designs ist wegen der Schutzdauer und der Beweiserleichterung in einem möglichen Rechtsstreit mit Nachahmern zu raten. Zuständig für die Registrierung von Designmustern ist das DPMA (Deutsche und Patent- und Markenamt) in München.

Wird ein Designmuster von Dritten rechtswidrig benutzt, übernehmen unsere Anwälte die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung Ihres Designs. Hierzu gehört die Abmahnung des Verletzers sowie die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Sollte der Verletzer nicht die durch die Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung abgeben, folgt der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Klage. Das zuständige Gericht hierfür ist das Landgericht.

Unsere Anwälte vertreten Sie ebenso, wenn Dritte Ihnen gegenüber per Abmahnung Designrechte geltend machen und Ihnen mit rechtlichen Schritten drohen.  

Wir beraten SIe bei der Gestaltung von Lizenzverträgen, wenn Sie Dritten Rechte an Ihren Designs einräumen wollen.