Einstweilige Verfügung
Wir beantragen regelmäßig einstweilige Verfügungen für unsere Mandanten bzw. verteidigen unsere Mandanten gegen einstweilige Verfügungen.
Im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht gibt es mindestens so viele Verfügungsverfahren wie Klageverfahren.
Auf Antrag einer Person kann ein Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner aufgibt, in einer bestimmten Form zu handeln bzw. nicht zu handeln. Wenn der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung verstößt, erlässt das Gericht auf Antrag ein Ordnungsgeld.
Durch eine einstweilige Verfügung wird einem Konkurrenten beispielsweise verboten, irreführende Werbung zu betreiben. Ein Fotograf kann Dritten per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, seine Fotos zu veröffentlichen, und ein Markeninhaber kann Dritten per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, seine Marke für Plagiate zu benutzen.
Verfügungsanspruch
Das zuständige Gericht erlässt auf Antrag eine einstweilige Verfügung, wenn der Antragsteller z.B. glaubhaft machen kann, dass seine Marke verletzt wurde, ein Konkurrent wettbewerbswidrig Werbung macht oder ein Foto ohne die Erlaubnis des Fotografen im Internet gezeigt wird. Der Antragsteller muss das Gericht überzeugen, dass ihm der Unterlassungsanspruch (Verfügungsanspruch) zusteht.
Verfügungsgrund
Daneben setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung eine „Eilbedüftigkeit“/“Dringlichkeit“ voraus. Die meisten Gerichte bejahen die Eilbedüftigkeit, wenn der Antragsteller von dem Wettbewerbsverstoß, Markenverletzung, Urheberrechtsverletzung usw. noch nicht länger als einen Monat weiß. Wenn der Antragsteller die Rechtsverletzung schon länger kennt, weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Eilbedüftigkeit zurück.
Einstweilige Regelung
Eine einstweilige Verfügung ist im Gegensatz zum Urteil nur eine einstweilige Regelung und nicht eine dauerhafte Regelung wie ein Urteil. Die einstweilige Verfügung kann aber zur dauerhaften Regelung werden, wenn der Antragsgegner erklärt, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.
Widerspruch
Wenn der Antragsgegner die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkennen will, kann er Widerspruch nach § 924 ZPO einlegen. In der Widerspruchsbegründung legt der Antragsgegner dar, warum dem Antragsteller der Unterlassungsanspruch nicht zusteht bzw. dass keine Eilbedüftigkeit vorlag. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung bestimmt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung. Nach der mündlichen Verhandlung bestätigt das Gericht entweder die einstweilige Verfügung per Urteil oder hebt die einstweilige Verfügung auf.
Frist für Klageerhebung
Um die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu erreichen, kann der Antragsgegner auch fordern, dass der Antragsteller Klage erhebt. In diesem Fall setzt das Gericht dem Antragsteller gemäß § 926 ZPO eine Frist für die Klageerhebung. Wenn der Antragsteller die Klage nicht fristgerecht erhebt, hebt das Gericht die einstweilige Verfügung durch Endurteil auf.
Vorteil der einstweiligen Verfügung
Ein großer Vorteil der einstweiligen Verfügung ist, dass eine gerichtliche Regelung innerhalb weniger Tage erreicht werden kann. Das Gericht informiert den Antragsgegner weder über den Antrag noch über den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller muss auch keine Gerichtsgebühren zahlen. Das Gericht prüft den Antrag und kann die die einstweilige Verfügung ohne Zahlung einer Gerichtsgebühr erlassen. Im Gegensatz dazu wird ein Gericht im Fall der Klage erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr tätig.
Abmahnung
In den meisten Fällen mahnt der spätere Antragsteller den späteren Antragsgegner zunächst außergerichtlich ab und fordert ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Bei Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung, erübrigt sich die einstweilige Verfügung. Das Gericht kann die einstweilige Verfügung auch ohne eine vorausgehende Abmahnung erlassen, kann allerdings dem Antragsteller in diesem Fall die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Wir beantragen für unsere Mandanten regelmäßig einstweilige Verfügungen und sind in Verfügungsverfahren tätig.