Markenverletzung


Unsere Anwälte vertreten und beraten Sie im Fall der Markenrechtsverletzung.

Verwechslungsgefahr
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch oder sehr ähnlich ist und die Marken für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen genutzt werden, so dass eine Verwechslungsgefahr droht. Im Fall der Markenverletzung bzw. vermeintlichen Markenverletzung fängt der Streit meist mit einer Abmahnung an.

Die sogenannte Produktpiraterie stellt beispielsweise immer eine Markenverletzung dar. Hier werden Produkte und Marken schlicht kopiert. Besonders die Anbieter von hochpreisigen Waren (z.B. „Rolex“, Cartier“ usw.) haben hierunter zu leiden.

Der Markeninhaber hat im Fall der Markenverletzung gegen den Nutzer der Marke einen Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch sowie einen Auskunftsanspruch. Hinzu kommt in besonderen Fällen auch ein Vernichtungsanspruch bzgl. der falsch gekennzeichneten Produkte.

Abmahnung
Nach Entdeckung einer Markenverletzung mahnt ein Anwalt den Nutzer der Marke ab. Mit der Abmahnung wird der Nutzer der Marke zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Auskunftserteilung aufgefordert.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Sollte der Markenverletzer trotz der Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, kann der Markeninhaber gerichtlich vorgehen. Die schnellste Möglichkeit die Markenverletzung zu unterbinden, ist das gerichtliche Verfügungsverfahren. Wenn das zuständige Landgericht davon überzeugt werden kann, dass eine Markenverletzung vorliegt, wird dieses innerhalb weniger Tage eine einstweilige Verfügung erlassen.

Einstweilige Verfügung
Mit der einstweiligen Verfügung verbietet das Gericht dem Markenverletzer die Nutzung der betroffenen Marke bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € für jeden Verstoß gegen die Verfügung. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nur ein zugelassener Anwalt stellen, weil das Landgericht im Bereich Markenrecht für diese Verfügungen zuständig ist.

Auskunfserteilung
Der Anspruch auf Auskunftserteilung, wo und in welcher Form die Marke rechtswidrig benutzt wurde, kann meistens nur im Klageverfahren geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche.

Unsere Anwälte vertreten aber nicht nur die Inhaber verletzter Marken, sondern auch Mandanten, die wegen einer vermeintlichen Markenverletzung abgemahnt wurden. Die schnelle und wohlüberlegte Reaktion auf eine Abmahnung ist wichtig. Es kann beispielsweise ratsam sein, eine sogenannte Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen.

Schutzschrift
Mit einer Schutzschrift kann man erreichen, dass das zuständige Gericht über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheidet. Ohne eine Schutzschrift entscheidet ein Gericht über den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne den vermeintlichen Markenverletzter überhaupt angehört zu haben.

Es kann aus strategischen Gründen aber auch durchaus ratsam sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mittels einer Unterlassungserklärung kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine erfolgreiche Klage häufig verhindert werden. Unsere Anwälte beraten Mandanten auch in diesen Strategiefragen.