Fachgebiet Markenrecht

Markenanmeldung

Wir bieten Ihnen eine umfangreiche Unterstützung für Ihre Markenanmeldung

Schützen Sie Ihre Marke, bevor es zu spät ist!

Markenanmeldung Deutschland

DE-BASIS

299 € zzgl. USt + DPMA Gebühren*
  • Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenanmeldung beim DPMA
  • Korrespondenz mit DPMA
  • Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
  • Keine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken. Anmeldung auf eigene Gefahr!

DE-PRO

699 € zzgl. USt + DPMA Gebühren*
  • Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenanmeldung beim DPMA
  • Korrespondenz mit DPMA
  • Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
  • Professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach identischen & ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken in Registern von DPMA, EUIPO & WIPO (max. drei Nizza Klassen)
  • Markenkurzgutachten mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung

Markenanmeldung Europäische Union

EU-BASIS

399 € zzgl. USt + EUIPO Gebühren*
  • Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenanmeldung beim EUIPO
  • Korrespondenz mit EUIPO
  • Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
  • Keine Recherche nach identischen oder ähnlichen Marken. Anmeldung auf eigene Gefahr!

EU-PRO

899 € zzgl. USt + EUIPO Gebühren*
  • Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke
  • Prüfung der Schutzfähigkeit
  • Erstellung eines individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Markenanmeldung beim EUIPO
  • Korrespondenz mit EUIPO
  • Fristerinnerung zur Schutzverlängerung
  • Kontrolle neuer Markenanmeldungen beim EUIPO
  • Professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach identischen und ähnlichen Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken in den Registern von DPMA, EUIPO & WIPO (max. drei Nizza Klassen)
  • Markenkurzgutachten mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung

Internationale Anmeldung – individuelle Kosten

  • Anmeldung von registrierten Marken über WIPO
  • Anpassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Korrespondenz mit WIPO und anderen Markenämtern
  • Zustellung der Markenurkunde
  • Fristhinweis zur Schutzverlängerung

Die internationale Markenregistrierung ist kompliziert. Der Zeitaufwand und die Gebühren der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO Fee Calculator) und der verschiedenen nationalen Markenämtern sind unterschiedlich. Die Markenrecherche ist vielseitig. Einen Überblick über die entstehenden Amtsgebühren können wir Ihnen erst nach unserer  kostenfreien Erstberatung geben.

Marken sind rechtlich geschützte Zeichen, die dazu dienen, auf den Anbieter von Waren bzw. Dienstleistungen hinweisen. Der potenzielle Kunde kann anhand der Marke erkennen, wer Anbieter der Waren und Dienstleistungen ist. Marken haben eine sogenannte „Hinweisfunktion“.

Nur mit Erlaubnis des Markeninhabers darf eine Marke für die im Markenregister genannten Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Bezüglich der Marke hat der Markeninhaber eine Monopolstellung. Marken können einen hohen wirtschaftlichen Wert haben. Die Marke selbst kann wertvoller sein als das angebotene Produkt selbst. Ein Erfrischungsgetränk der Coca Cola Company ist ohne die Nutzung der Marke „Coca Cola“ oder einen anderen bekannten Marke praktisch wertlos. Marken werden von Verbrauchern auch als Qualitätsmerkmal verstanden. 

Eine Marke wird durch die Eintragung in ein amtliches Markenregister geschützt. Die wichtigsten Markenregister in Deutschland sind das Register des DPMA und das des EUIPO.

Ein Markenschutz kann auch ohne Registrierung entstehen. Hierfür ist die sogenannte Verkehrsgeltung erforderlich. Die Verkehrsgeltung kann durch die intensive Nutzung der Marke entstehen. Ein nicht unerheblicher Teil der potenziellen Kunden muss die Marke als Hinweis auf einen Anbieter verstehen. Wann der Teil nicht unerheblich ist, entscheiden die Gerichte.  

Es gibt die folgenden Markenformen

  • Wortmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • Bildmarke
  • Farbmarke
  • Positionsmarke
  • Gewährleistungsmarke
  • Hörmarke
  • Duftmarke

Bei den meisten Marken handelt es sich um Wortmarken und Wort-/Bildmarken.

Eine Wortmarke besteht aus der Kombination von Buchstaben und/oder Zahlen. Es kann sich auch um mehrere Worte handeln.

Beispiele für eine Wortmarke:

  • Coca Cola“ unter anderem eingetragen für Getränke
  • ICH LIEBE ES“ eingetragen für „Verpflegung von Gästen“ usw.
  • 501“ (eingetragen für „Bekleidungsstücke)

Eine Wort-/Bildmarke besteht aus einer Kombination von Buchstaben und/der Zahlen sowie grafischen Elementen bzw. Bildelementen. 

Beispiele für eine Wort-/Bildmarke:

In einer Bildmarke fehlen Buchstaben und Zahlen vollständig

Beispiel für eine Bildmarken: 

Eine abstrakte Farbmarke besteht ausschließlich aus einem Farbton.

Beispiel für eine Farbmarke:

Um zu entscheiden, ob Sie eine Wortmarke oder eine Kombination aus Wort und Bild, also eine Wort-/Bildmarke, als Marke registrieren lassen sollten, müssen Sie sich fragen, welche Aspekte Ihnen bei der Marke besonders wichtig sind.

Eine Wortmarke empfiehlt sich, wenn Ihnen der Wortbestandteil der Marke am wichtigsten ist und die visuelle Gestaltung eine untergeordnete Rolle spielt oder wenn Sie möglicherweise in Zukunft Änderungen an der grafischen Gestaltung der Marke vornehmen möchten.

Mit einer Wortmarke können Sie verschiedene Schriftarten und Farben verwenden. Die Wörter selbst sind als Marke geschützt. Durch die Registrierung Ihrer Wortmarke können Sie anderen verbieten, Ihre Wortmarke in jeglicher typografischer Gestaltung zu nutzen. 

Eine Wort-/Bildmarke empfiehlt sich, wenn Ihnen die visuelle Anzeige der Marke, beispielsweise durch ein Logo neben dem verwendeten Wort, wichtig ist. Durch eine Wort-/Bildmarke werden das Wort und die grafische Gestaltung als Gesamtwerk geschützt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken sind für die Markenämter und die Gerichte die genutzten Worte in der Regel ausschlaggebend. Wenn sich die Wörter in den Marken ähnlich oder sogar identisch, wie auch die Waren und Dienstleistungen, liegt eine Verwechslungsgefahr nahe.

Es ist möglich, dass das DPMA bzw. oder das EUIPO die Registrierung einer Wortmarke ablehnen, weil dem Wort die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, also ein absolutes Schutzhindernis besteht. Dieses absolute Schutzhindernis kann umgangen werden, indem man das Wort in Kombination mit Bildelementen, also eine Wort-/Bildmarke, anmeldet. Die Ablehnung einer Markeneintragung aufgrund eines absoluten Schutzhindernisses kommt bei Wortmarken häufiger vor als bei Wort-/Bildmarken.

Die anwaltliche Beratung bei der Entscheidung zwischen Wortmarke und Wort-/Bildmarke kann Sie vor Überraschungen bewahren und Kosten sparen.

Für Marken gilt das sogenannte Territorialprinzip. Marken sind immer nur für einzelne Staaten (z.B. Deutschland, Kanada, Russland) oder Staatenverbünde (z.B. Europäische Union, Benelux-Länder) geschützt.

In den einzelnen Staaten kann man Marken bei den staatlichen Markenämtern für das jeweilige Land anmelden. In Deutschland ist z.B. das DPMA zuständig und in den USA das USPTO (United States Patent and Trademark Office).

Mit der nationalen Marke ist die Marke immer nur für das jeweilige Land geschützt. Mit der Unionsmarke ist die Marke für die 27 EU Mitgliedsländer geschützt.

Vorteil der deutschen Marke ist, dass sie in der Regel schneller eingetragen wird. Daneben sind die Gebühren deutlich geringer als bei der Unionsmarke. Das Anmeldeverfahren der Unionsmarke dauert länger und ist kostenträchtiger. Die Gefahr einer Kollision ist im Rahmen der Anmeldung einer Unionsmarke größer als bei der Anmeldung einer nationalen Marke, weil gegen die Eintragung der Unionsmarke mit den nationalen Marken aus den EU-Ländern und sämtlichen Unionsmarke Widerspruch eingelegt werden kann. Wenn man eine Marke aber tatsächlich in einer Reihe von Unionsländern nutzen will, bietet sich die Unionsmarke auf jeden Fall an. Wir empfehlen häufig, eine Marke als deutsche Marke und Unionsmarke gleichzeitig anzumelden.

Wesentlich für eine Markenanmeldung ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke gelten soll, müssen in der Anmeldung festgelegt werden. Die Waren bzw. Dienstleistungen sind nach der sog. Nizza-Klassifikation https://www.dpma.de/docs/marken/gruppentiteldereinheitlichenklassifikationsdatenbank.pdf kategorisiert. In der Anmeldung müssen die Waren und Dienstleistungen benannt werden und die zugehörigen Klassen. In dem Verzeichnis können Oberbegriffe (z.B. „Bekleidung“, Klasse 25) und die genaue Bezeichnung einer Ware (z.B. „Jeanshose“, Klasse 25) benutzt werden.

Vor der Anmeldung müssen Sie sich genau überlegen, für welche Waren und Dienstleistungen Sie die Marke benutzten wollen. Das Verzeichnis sollte nicht zu eng gefasst werden, weil Sie die Marke später noch für Waren nutzen könnten, die sie derzeit noch nicht anbieten. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Gefahr einer Kollision mit anderen Markeninhabern mit der Größe des Verzeichnisses zunimmt.

Die sorgfältige Zusammenstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist wichtig. Denn der Schutzumfang der zukünftigen Marke ergibt sich aus der Kombination der Marke mit dem Verzeichnis. Aufgrund von Verzeichnissen, die fachlich nicht korrekt erstellt wurden, kommt es häufig zu Beanstandungen seitens der Markenämter, was zu Verzögerungen im Anmeldeverfahren führt kann. Es ist zu empfehlen, das Verzeichnis von einem Fachanwalt erstellen zu lassen, um solche Probleme zu vermeiden.

Die Zusammenstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gehört zu unseren wichtigen anwaltlichen Aufgaben in der Vorbereitung der Markenanmeldung. Wir besprechen ein Verzeichnis ausführlich mit dem Mandanten. Einfluss auf das Verzeichnis nimmt häufig auch die Markenrecherche. Die Formulierung des Verzeichnisses kann auch das Risiko einer späteren Kollision mit anderen Markeninhabern reduzieren.

Die Kosten einer Markenanmeldung variieren und hängen von bestimmten Faktoren ab. Am wichtigsten sind die Fragen, für welche Länder und für wie viele Klassen die Marke geschützt werden soll.

Die Kosten der Markenanmeldung setzen sich zusammen aus den Gebühren der Markenämter und dem Anwaltshonorar.

DPMA – Deutsche Marke
Das DPMA berechnet 290 € für eine Markenanmeldung, wenn das Verzeichnis nicht mehr als drei Klassen enthält. Für jede weiter Klasse kommen 100 € hinzu. Im Gebührenverzeichnis des DPMA werden die Kosten bestimmt.

EUIPO – Unionsmarke
Das EUIPO berechnet für die Markenanmeldung mit einer Klasse 850 €. Für die zweite Klasse berechnet das EUIPO 50 zusätzlich und für jede weitere Klasse 150 € extra. Die Kosten für die Markenanmeldung mit drei Klassen belaufen sich nach dem Gebührenverzeichnis des EUIPO z.B. auf 1.050 €.

WIPO- Internationale Markenanmeldung
Die internationale Anmeldung einer bereits eingetragenen Marke für ein Drittland ist regelmäßig teurer als die nationale Markenanmeldung. Die World Intellectual Property Organization (WIPO) berechnet Amtsgebühren, wie auch das Markenamt, in dessen Register die Marke eingetragen ist. Die Gebühren der WIPO hängen davon ab, in welchem Land die Marke eingetragen ist, in welchem Land die Marke international registriert werden soll, für wie viele Klassen die Marke angemeldet wird, um welche Art von Marke es sich handelt. usw. Die Gebühren der WIPO für die Anmeldung einer registrierten deutschen Marke für eine einzige Klasse in der Schweiz belaufen sich nach dem fee calculator  der WIPO z.B. auf 1.041 Schweizer Franken. An das DPMA sind im Rahmen dieser Anmeldung 180 € zu zahlen.

Vor der Anmeldung einer Marke sollte auf jeden Fall eine Markenrecherche durchgeführt werden. Es geht darum zu ermitteln, ob bereits Marken mit Verwechslungsgefahr eingetragen sind. Hierfür ist zu prüfen, ob ähnliche/identische Marken für ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind. Mittels der Recherche kann man besser abschätzen, ob dritte Markeninhaber einen Widerspruch gegen die Eintragung der beabsichtigen Marke einlegen werden und/oder ob es später auf dem Markt zu Streitereien mit anderen Markeninhabern kommt. Durch eine gute Markenrecherche kann das Kostenrisiko und der Erfolg der Markenanmeldung besser beurteilt werden.

Aufgrund unserer Erfahrung und Kenntnisse im Markenrecht können wir eine gute anwaltliche Recherche anbieten.

Das DPMA bzw. EUIPO prüft nach der Anmeldung der Marke die Vollständigkeit der Formulare und die Zahlung der Anmeldegebühr.

In der Markenanmeldung müssen neben den Daten des Markenanmelders die Marke genannt bzw. gezeigt werden und die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden sollen, benannt werden.
Nach Zahlung der Gebühren prüft das DPMA, ob absolute Schutzhindernisse gegen die Eintragung der angemeldeten Marke vorliegen.

Durch absolute Schutzhindernisse ist die Eintragung der Marke ausgeschlossen, § 8 MarkenG bzw. Art. 9 UMV.

Zu den absoluten Schutzhindernissen gehören unter anderem die folgenden Umstände:

  • Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
  • Freihaltebedürfnis wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens
  • böswillige Markenanmeldung
  • Verwendung von Staatswappen für die Marke
  • Verstoß gegen die die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

Unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und/oder den rein beschreibenden Charakter der Marke werden viele Markeneintragungen abgelehnt.

Beispiel: Das Zeichen „Diesel“ kann nicht für die Ware „Öl“ eingetragen werden, weil das Zeichen die Ware beschreibt bzw. die Unterscheidungskraft fehlt. Für die Ware „Bekleidung“ kann die Marke „Diesel“ hingegen eingetragen werden, weil hier keine Beschreibung der Ware vorliegt.

Das DPMA prüft nicht, ob es ähnliche Marken zu der neu angemeldeten Marke gibt, das EUIPO prüft dies hingegen und weist die Inhaber ähnlicher Unionsmarken auf die neue Markenanmeldung hin.

Die Markenämter prüfen aber generell nicht auf Eigeninitiative, ob zwischen der neu angemeldeten Marke und älteren Marken Verwechslungsgefahr besteht. Für diese Prüfung ist ein Widerspruch eines anderen Markeninhabers erforderlich.

Im Anmeldeverfahren besteht für Inhaber älterer Marken die Möglichkeit Widerspruch gegen die Eintragung der neu angemeldeten Marke einzulegen. Die Markeninhaber müssen ihren Widerspruch mit der bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen ihrer älteren Marke und der neu angemeldeten Marke begründet.

Die Widerspruchsfrist beläuft sich auf drei Monate. Die Widerspruchsfrist beim DPMA beginnt nach Eintragung der neu angemeldeten Marke mit der Veröffentlichung der Eintragung. Beim EUIPO beginnt die Widerspruchsfrist mit der Veröffentlichung der Neuanmeldung. Die Unionsmarke wird erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. im Fall des Widerspruchs erst nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens eingetragen oder im Fall des Erfolges des Widerspruchs nicht eingetragen.

Wir legen immer wieder Widerspruch für Mandanten ein, um zu verhindern, dass Marken mit Verwechslungsgefahr dauerhaft eingetragen werden. Ein Widerspruch sollte gut begründet werden. Die Begründung erfordert Kenntnis und Erfahrung im Markenrecht.

Ja, Marken dürfen auch vor ihrer Eintragung benutzt werden. Nicht benutzt werden darf vor der Eintragung die Marke in Kombination mit dem Zeichen ®. Die Nutzung dieses Zeichens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil sich der Nutzer Markenrechte berühmt, die im nicht oder noch nicht zustehen. Erst nach der Eintragung ist die Nutzung des Zeichens zulässig.

Marken dürfen auch vor ihrer Eintragung benutzt werden. Nicht benutzt werden darf vor der Eintragung die Marke in Kombination mit dem Zeichen ®. Die Nutzung dieses Zeichens stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil sich der Nutzer Markenrechte berühmt, die im nicht oder noch nicht zustehen. Erst nach der Eintragung ist die Nutzung des Zeichens zulässig.

DPMA
Deutsche Marken können schon wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen sein. Wichtig ist, dass man in der Anmeldung sämtliche formellen Erfordernisse einhält und die Gebühren sofort bezahlt. Die Dauer bis zur Eintragung der Marke hängt auch immer von der Arbeitsbelastung des zuständigen Sachbearbeiters des DPMA ab. Im Fall der hohen Arbeitsbelastung kann sich die Markeneintragung auch über viele Monate hinziehen. Eine sichere Prognose bzgl. der Dauer des Anmeldeverfahrens ist nicht möglich.

EUIPO

Die Dauer bis zur Eintragung der angemeldeten Unionsmarke dauert regelmäßig länger. Nach der Anmeldung und der Zahlung der Gebühren veröffentlicht das EUIPO die Markenanmeldung, wenn die Anmeldung formell einwandfrei war. Nach dieser Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Wenn kein Widerspruch innerhalb der drei Monate eingelegt wird, wird die Marke nach Ablauf der Frist innerhalb weniger Tage in das Markenregister eingetragen. Vom Tag der Anmeldung bis zum Tag der Eintragung dauert es meistens ca. vier Monate, wenn das EUIPO keine Beanstandungen macht.

WIPO

Die internationale Registrierung kann sehr zeitaufwändig sein. Dies kommt unter anderem dadurch, dass mehrere Ämter an dem Verfahren beteiligt sind. Die internationale Anmeldung wird an das Markenamt geschickt, welches die Basismarke eingetragen hat. Dieses Markenamt prüft die Anmeldung und leitet die Markenanmeldung an die internationale Behörde WIPO weiter. Die WIPO prüft die Anmeldung und leitet die Anmeldung an das Markenamt des Landes weiter, in dem die Marke zukünftig auch gelten soll. In dem Land, in dem die Marke zukünftig auch gelten soll, kann Widerspruch eingelegt werden. Durch die Beteiligung verschiedener Ämter dauert die Anmeldung bereits länger als eine nationale Markenanmeldung. 

Eine deutsche Marke und eine Unionsmarke sind zunächst 10 Jahre geschützt. 10 Jahre nach der Anmeldung kann die Schutzdauer durch die Zahlung einer Verlängerungsgebühr um 10 Jahre verlängert werden. Das DPMA bzw. das EUIPO weisen kurz vor Ablauf der Schutzdauer auf die Möglichkeit der Verlängerung der Schutzdauer hin.

Bei Marken gilt ein sogenannter Benutzungszwang. Wenn der Markeninhaber die Marke aber innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist (deutsche Marke) bzw. nach Eintragung der Marke (Unionsmarke) nicht ernsthaft benutzt hat, können Dritte einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke stellen. Im Erfolgsfall des Antrags wird die nicht benutzte Marke gelöscht. Die Beweispflicht für die Benutzung trifft den Markeninhaber.

Unser Experte für Markenrecht

Tim Christian Berger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz