Irreführende Werbung


Irreführende Werbung ist nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Das Verbot dient dem Schutz des Verbrauchers und der Konkurrenz. Unternehmer können wegen ihrer irreführenden Werbung abgemahnt werden.

Irreführend ist eine Werbung insbesondere, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Darunter fallen objektiv falsche, missverständliche oder wahre Werbeaussagen, sofern sie subjektiv falsch interpretierbar sind. Missverständlich sind Angaben, die unterschiedliche Verständnismöglichkeiten zulassen, die der Werbende gegen sich gelten lassen muss.

Die objektiv nicht richtigen Angaben müssen geeignet sein. das Kaufverhalten des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich zu beeinflussen.

Wegen irreführender Preisgestaltung ist beispielsweise die Media-Saturn-Holding , die aus den Handelsketten Media Markt und Saturn besteht, stark in die Kritik geraten. Eine konkrete Irreführung bejahte die Rechtsprechung bei folgenden Werbeaktionen der Elektrogeschäfte:

-    Werbung mit Artikeln ohne Mehrwertsteuer
-    0-% Finanzierungen
-    Schließung von Märkten

Dabei war das Werben mit Artikeln ohne Mehrwertsteuer irreführend, weil die Preise der jeweiligen Artikel bereits im Vorfeld angehoben wurden, um so doch den Normalpreis zu erzielen. Vorsicht ist auch bei der derzeitigen 0-% Finanzierung geboten, da häufig eine zusätzliche Kreditausfallversicherung abgeschlossen wird, über die zuvor nicht aufgeklärt wird. Zudem kündigte Media Markt vor dem Hintergrund der jährlichen Inventur im Jahr 2013 die Schließung aller Märkte an, um so eine Ausverkaufsstimmung zu erzeugen.

Bei den genannten Tatbeständen ist regelmäßig auf den objektiven Gesamteindruck der Werbung abzustellen. Wobei Wertungsmaßstab die Auffassung des jeweiligen Verkehrskreises ist. Soweit sich die Werbung primär an Verbrauchergruppen richtet, ist stets das Verständnis eines „durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers“ maßgeblich.

Wer irreführende Werbung betreibt macht sich unterlassungs- und schadenersatzpflichtig.  

Außergerichtlich verteidigen unser Rechtsanwälte Sie gegen Abmahnungen von Konkurrenten oder mahnen Ihre Konkurrenten wegen irreführender Werbung ab. Sofern trotz Abmahnung keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben wird, vertreten unsere Anwälte Sie vor Gericht in Klageverfahren und einstweiligen Verfügungsverfahren.

Unsere Anwälte und Fachanwälte verteidigen Sie gegen Wettbewerbsverstöße der Konkurrenten und natürlich auch gegen Abmahnungen Ihrer Mitbewerber.