Abmahnung im Wettbewerbsrecht


Im Namen unserer Mandanten sprechen wir regelmäßig Abmahnungen aus bzw. wehren diese ab und beraten Mandanten, wie sie auf eine Abmahnung reagieren sollten.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes
Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung im Rechtsstreit meistens das erste Mittel. Es handelt sich bei der Abmahnung um ein Schreiben in dem der Konkurrent dazu aufgefordert wird, sein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen und zu erklären, dass er es nicht wiederholen wird. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die wettbewerbswidrigen Handlungen beschrieben. Wettbewerbswidrig ist z.B. die irreführende Werbung, die Kaltakquise per Email, ein fehlerhaftes Impressum, die agressive Werbung, die Wettbewerbsbehinderung, die fehlende Widerrufsbelehrung im Internetshop, spezielle Formen der vergleichenden Werbung und die Nachahmung von Produkten eines Konkurrenten.

Schnelles Handeln ist wichtig
Eine Abmahnung sollte umgehend nach Entdecken des Wettbewerbsverstoß ausgesprochen werden. Die Abmahnung muss auf den konkreten Wettbewerbsverstoß hinweisen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern, eine Vertragsstrafe beinhalten, für die Abgabe der Unterlassungserklärung eine kurze Frist setzen und mit gerichtlichen Schritten drohen. Da eine fehlerhafte Abmahnung zu Schwierigkeiten in einem späteren Gerichtsverfahren führen kann, ist es sinnvoll, einen Anwalt zu beauftragen, der im Bereich gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht usw. tätig ist.

Frist
Die mit einer anwaltlichen Abmahnung gesetzte Frist ist selten länger als zwei Wochen. Wenn eine Abmahnung nicht schnell nach Entdecken des Wettbewerbsverstoßes mit einer kurzen Frist ausgesprochen wird, droht die Gefahr, dass ein Gericht keine einstweilige Verfügung mehr erlässt.

Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung. Auf Antrag kann ein Gericht den Konkurrenten z.B. dazu verpflichten, sofort seine irreführende Werbung einzustellen. Das Gericht erlässt eine solche Verfügung allerdings nur wenn Eilbedürftigkeitkeit besteht. Wenn ein Unternehmer die irreführende Werbung seines Konkurrenten kennt und innerhalb von einem Monat keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat, verneinen die Gerichte die Eilbedürftigkeit und erlassen keine einstweilige Verfügung. Es bleibt dann nur noch das Klageverfahren als Mittel.

Klageverfahren
Ein Klageverfahren kann sich auch in Wettbewerbssachen über viele Jahre hinziehen. Der Unternehmer hat keine Möglichkeit mehr schneller etwas gegen das wettbewerbswidrige Verhalten seines Konkurrenten, also z.B. dessen irreführende Werbung, zu tun. Für den Unternehmer ist es auch selten möglich, seinen Schaden, der ihm durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Konkurrenten über lange Zeit entstanden ist, erfolgreich geltend zu machen. Im Wettbewerbsrecht muss schnell gehandelt werden, um großen Schaden zu verhindern.

Unsere Anwälte stehen Ihnen im Wettbewerbsrecht außergerichtlich und gerichtlich jederzeit zur Seite.