Fotorecht


Das Urheberrecht schützt auch Fotos. Unterschieden wird bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Ein Lichtbildwerk ist ein Foto das eine persönliche geistige Schöpfung des Fotografen darstellt. Ein solches Foto zeichnet sich gegenüber dem Alltäglichen durch seine beabsichtigte Individualität aus. Lichtbildern hingegen fehlt es an dieser beabsichtigten Individualität. Bei im Urlaub gemachten Schnappschüssen handelt es sich beispielsweise in aller Regel um Lichtbilder. Geschütz sind sowohl Lichtbildwerke als auch Lichtbilder.

Dem Fotografen stehen sämtliche Nutzungsrechte zu. Über diese Nutzungsrechte kann er frei verfügen. Er kann die Nutzungsrechte zeitlich begrenzt oder unbegrenzt an Interessenten verkaufen. Die Nutzungsrechte kann er exklusiv an einen Interessenten oder mehrfach an verschiedene Interessenten verkaufen.

Als Rechtsanwalt vertreten wir Fotografen und andere Künstler außergerichtlich und gerichtlich zur Durchsetzung ihrer Interessen. Hierbei kann es zum Beispiel um die Geltendmachung eines vereinbarten Honorars oder eines Schadensersatzanspruches gehen. Weiter gilt es häufig auch, die unberechtigte Abbildung der Fotografien oder anderer Kunstwerke zu unterbinden und zukünftig zu verhindern. Als rechtliche Mittel stehen uns als Anwalt die Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage zur Verfügung.

Mandanten die wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, vertreten wir ebenfalls.

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