Die Kündigungsschutzklage
Jedes Jahr werden unzählige Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch den Arbeitgeber gekündigt. In Frage kommt hier die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung.
Kündigungen sind jedoch häufig rechtlich nicht einwandfrei. Oftmals ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam, etwa weil die Anhörungspflicht des Betriebsrates missachtet wurde.
Als Arbeitnehmer fragt man sich, was in einer solchen Situation unternommen werden kann? Rechtsbehelf des Arbeitnehmers ist in solchen Fällen die Kündigungsschutzklage, mit welcher der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen kann.
Sie bezweckt die Feststellung, dass das betreffende Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet worden ist, sondern dass das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsverhältnis weiter besteht. Der Rechtsbehelf der Kündigungsschutzklage ist nur anwendbar, wenn der gekündigte Arbeitnehmer länger als sechs Monate ? ununterbrochen- im Betrieb des Arbeitnehmers tätig war. Unterbrechungen wie Urlaub oder Krankheit sind unbeachtlich.
Um die Vorteile des Kündigungsschutzgesetzes genießen zu können ist ferner erforderlich, dass neben dem von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer wenigstens noch fünf weitere Personen zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb beschäftigt waren, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, bzw. zehn Personen wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Auszubildende werden bei der Feststellung der Anzahl der angestellten Personen nicht berücksichtigt.
Fällt der betroffene Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die dreiwöchige Klagefrist wird durch den Zugang beim Arbeitnehmer aktiviert. Wird die Klagefrist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtlich wirksam. Nur in Ausnahmefällen wird eine verspätete Klage zugelassen.
Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits besteht in aller Regel ein Weiterbeschäftigungsanspruch seitens des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die Dauer des Prozesses anbieten muss. Ein Entgeltanspruch für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung besteht unstreitig. Ob aber auch ein Entgeltanspruch besteht, für nicht erbrachte Arbeitsleistung hängt vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits ab.
Ist die Klage bei Gericht eingereicht und von diesem dem Arbeitgeber zugesandt worden, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Der erste Termin der Güterverhandlung wird in der Regel zwei bis acht Wochen nach Klageerhebung stattfinden. In vielen Fällen kann der Rechtsstreit bezüglich der Kündigung schon innerhalb der Güteverhandlung durch einen Abfindungsvergleich beendet werden.
Wird man sich im Gütetermin nicht einig, wird ein weiterer, sog. Kammertermin anberaumt. Bis zu diesem Termin erhält der Arbeitgeber die Gelegenheit, sich schriftlich zur Klage zu äußern. Dazu kann dann der klagende Arbeitnehmer wiederum schriftlich Stellung nehmen u.s.w.
Der Kammertermin ist in der Regel zwischen drei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung statt. Entweder einigt man sich im Kammertermin doch noch auf einen Vergleich oder es ergeht ein Urteil. Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegt, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.
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