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Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird von Artikel 1 (Würde des Menschen) und Artikel 2 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundsgesetzes abgeleitet. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Unterschieden wird zwischen drei Spähren, der Individualspähre, der Privatspähre und der Intimsspähre.
Die Individualspähre schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt. Die Privatspähre umfasst denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben. Die Intimsspähre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen, Einzelheiten des Sexuallebens u.ä.. Der Intimsspähre steht ein absoluter Persönlichkeitsschutz zu.
Bei der Geltendmachung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht es meist um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Ein typischer Fall der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Berichterstattung der Medien über das Privatleben eines Menschen. Aber auch schon die namentliche Nennung eines Menschen in den Medien kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Wir vertreten Mandanten bei der außergerichtlichen Abmahnung des Verletzers, dem gerichtlichen Verfügungsverfahren sowie der spätere Klage, soweit diese Schritte für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlich sind.